Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 100 Steueridentifikationsnummer
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 100 definiert die Steueridentifikationsnummer, die beispielsweise nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d oder Z 2 lit. d und lit. e sublit. dd oder Abs. 2 Z 2 zu melden ist. Diese entspricht im österreichischen Recht der Steuernummer. Ist keine Steueridentifikationsnummer vorhanden, ist eine funktionale Entsprechung heranzuziehen.
Kommentierung zu § 100 GMSG:
1
Die Steueridentifikationsnummer ist nur zu melden, wenn vom Ansässigkeitsstaat eine solche ausgegeben wurde bzw der Ansässigkeitsstaat eine Meldung der Steueridentifikationsnummer unter CRS verlangt. Es ist zurzeit keine vollständige Liste verfügbar, welche Länder eine Steueridentifikationsnummer ausgeben.
2
Seitens der Europäischen Kommission wurde eine Homepage für die EU-Staaten eingerichtet. Die Länderseiten enthalten (soweit verfügbar) die folgenden Informationen zu den TINs in den einzelnen EU-Ländern:
Struktur der TIN
Besonderheiten der TIN (Art der Vergabe, etwaige spätere Änderungen usw)
Beispiele für amtliche Dokumente, in denen die TINs angegeben sind
eine Liste der nationalen Referenz-Websites
Angaben zu den nationalen Kontaktstellen
Auf der Homepage der OECD sind Informationen zu länderspezifischen TINs abrufbar.
Die Sektion bietet einen Überblick über die nationalen Regeln von 47 der 95 dort angeführten Jurisdiktionen. Die Informationen betreffen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer (oder deren funktionalem Äquivalent), deren Struktur, Verwendung und Gültigkeit. Die Information ist in eine Sektion für natürliche Personen und eine für Rechtsträger geteilt.