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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 107 Verletzung der Meldepflicht

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Gemäß Anhang I Abschnitt IX der Amtshilferichtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der in der Richtlinie angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich wirksamer Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 vor. Von dieser Strafbestimmung ist jedoch nur die Verletzung von Meldepflichten umfasst, die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des FinanzstrafgesetzesFinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten Finanzvergehen ist zugleich die Höchststrafe für alle Finanzvergehen gemeinsam (Reger/Hacker/Nordmeyer/Kuroki, Das Finanzstrafgesetz Bd. I, 4. Auflage, § 21 Rz 5). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen, wobei die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund darstellt (Reger/Hacker/Nordmeyer/Kuroki, Das Finanzstrafgesetz Bd. I, 4. Auflage, § 21 Rz 5c).

Absatz 2 sieht für die grob fahrlässige Begehung der in Absatz 1 normierten Finanzvergehen eine entsprechend geringere Strafdrohung vor.

Kommentierung zu § 107 GMSG:

1

Aus der Formulierung „Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt […]“ ergibt sich immanent, dass die Strafbestimmungen als persönliche Konsequenzen zu verstehen und bei mehreren Tätern daher auch jeweils separat und personenspezifisch zu betrachten sind. Durch das Instrument der Verbandsverantwortlichkeit können sich auch Konsequenzen für Rechtsträger ergeben.

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