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Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 101 Belege

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Nach § 101 Abs. 1 umfasst der Begriff „Belege“ insbesondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Ausweise zur Identitätsfeststellung (bei natürlichen Personen) oder amtliche Dokumente mit bestimmten Angaben zum betreffenden Rechtsträger, die jeweils von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestellt wurden, sowie geprüfte Jahresabschlüsse, Kreditauskünfte Dritter, Insolvenzanträge oder Berichte einer Börsenaufsichtsbehörde.

Absatz 2 sieht Erleichterungen für bestehende Konten von Rechtsträgern vor, wonach sich das Finanzinstitut auf Einstufungen nach dem standardisierten Branchenkodierungssystem stützen darf. Letzteres definiert Abs. 3.

Absatz 4 sieht für Zwecke des Abs. 1 Z 3 nähere Regelungen betreffend Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers vor. Im Regelfall ist dies der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung. Sollten einem meldenden Finanzinstitut unterschiedliche Belege vorliegen, ist im Regelfall dem jüngeren und bzw. oder spezifischeren Beleg der Vorzug zu geben. Zur Möglichkeit, sich auf bereits abgelaufene Belege zu stützen, wird auf den OECD-Kommentar zum GMS, Abschnitt VIII RZ 155 ff verwiesen.

Kommentierung zu § 101 GMSG:

1

Hinsichtlich der Belege bieten die EB zu § 101 GMSG einige Beispiele. Welche Belege ein Finanzinstitut akzeptiert, wird von Institut zu Institut unterschiedlich sein und nicht nur von rechtlichen, sondern auch von praktischen Überlegungen abhängen. Die jeweiligen Prozesse und die Handlungsanweisungen in diesem Bereich werden idR auch risikoorientiert sein.

2

Die CRS-related FAQs der OECD führen hinsichtlich der Dokumentationserfordernisse relativ großzügig aus:

A Reporting Financial Institution is not required to retain a paper copy of the Documentary Evidence, but may do so (Paragraph 157 to the Commentary on Section VIII). A Reporting Financial institution may retain an original, certified copy, or photocopy of the Documentary Evidence or, instead, a notation of the type of documentation reviewed, the date the documentation was reviewed, and the document’s identification number (if any) (for example, a passport number).

Dies ist allerdings hinsichtlich der in Österreich wegen der durch das Aufsichtsrecht gebotenen Standards strenger zu sehen. Es werden nämlich regelmäßig Kopien der Belege vorliegen.

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