Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 81 Bestehendes Konto natürlicher Personen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Definition für das bestehende Konto (§ 79) natürlicher Personen in § 81 regelt den Anwendungsbereich des 3. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren natürlichen Personen als Inhabern.
Kommentierung zu § 81 GMSG:
1
§ 81 GMSG bringt mit der Definition „bestehendes Konto natürlicher Personen“ zwei wesentliche Unterscheidungsmerkmale mit sich. Einerseits ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten und andererseits zwischen Konten, die von natürlichen Personen gehalten werden, und solchen Konten, die Rechtsträgern zuzurechnen sind, zu differenzieren.
2
Wie bereits unter § 80 GMSG beschrieben, wird für die Unterscheidung zwischen bestehenden Konten und Neukonten grundsätzlich – mit Ausnahme der Bestimmungen des § 79 Z 2 GMSG – auf das Datum der Kontoeröffnung abgestellt. Für österreichische Zwecke ist das relevante Datum für die Unterscheidung in Neukonto und bestehendes Konto der , wobei alle Konten, die ab diesem Datum eröffnet werden, als Neukonten und alle Konten, die vor diesem Datum eröffnet werden, als bestehende Konten anzusehen sind. § 81 GMSG erfasst demnach Konten, die vor dem eröffnet werden.
3
Neben der Unterscheidu...