Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 79 Bestehendes Konto
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 79 regelt, wann ein bestehendes Konto im Sinne des GMSG vorliegt und somit die Anwendung des 3. und 5. Hauptstückes. Stichtag ist der . Neben dem allgemeinen Anwendungsfall (Z 1) sieht Z 2 eine Sonderregelung für bestimmte Neukonten desselben Kontoinhabers vor.
Kommentierung zu § 79 GMSG:
1
Neben der Unterscheidung hinsichtlich der Art eines Finanzkontos wird im GMSG auch zwischen „bestehenden Konten“ und „Neukonten“ unterschieden. Ob ein Konto ein bestehendes Konto oder ein Neukonto darstellt, wird idR am jeweiligen Tag der Eröffnung des Kontos bestimmt.
2
Welches Datum das relevante „Cut-off“-Datum ist, ab welchem ein eröffnetes Konto als Neukonto qualifiziert wird, ist grundsätzlich von jeder Jurisdiktion entsprechend festzulegen sowie innerstaatlich umzusetzen und wird wohl von der antizipierten Umsetzungsdauer für Finanzinstitute geprägt sein. Während für „Early Adopters“ idR der als relevantes Datum für die Unterscheidung in Neukonto und bestehendes Konto herangezogen wird, ist das in Österreich relevante Datum gem § 80 GMSG der .
Dementsprechend sind Konten, die bis inklusive eröffnet werden, gem § 79 Z 1 GMSG als best...