GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 46 Sachliche Abgabenfreiheit
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Das Wort „Vertragspartner“ bezeichnet jene Personen, mit denen die SVA (bei GV über den HV) Verträge nach § 193 iVm §§ 338 ff ASVG abgeschlossen hat, siehe die Kundmachung der GV unter www.avsv.at. Es sind dies die Mitglieder der Gesundheitsberufe sowie deren Standes- und Interessenvertretungen unabhängig davon, ob diese als Körperschaft öff Rechts, Verein oder auf anderer Rechtsgrundlage eingerichtet sind, und andere Institutionen, wie zB die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 348a Abs 4 ASVG) und einschließl der Hersteller von Heilmitteln sowie deren Interessenvertretungen, vgl die Vereinbarungen nach § 351c Abs 10 ASVG im Rahmen der Aufnahme von Heilmitteln in den auf für die SVA geltenden Erstattungskodex. Andere Verträge, wie zB Vereinbarungen über Schuldbeitritte zu Beitragsschulden, machen einen Beitragsschuldner nicht zu einem Vertragspartner iSd § 46 (dort: § 110 ASVG): VwGH 88/16/0219; VwGH 1359/70 (Dragaschnig/Souhrada, 502); VwGH 0724/64; VwSlg 2816 F.
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Gerichtliche Amtshandlungen genießen nur dann die Gebührenfreiheit nach Abs 1 Z 2 lit a, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die zwischen der SVA einerseits und den Vertragspartnern sowie den Sozialhilfeträgern anderseits abgewickelt werden; d...