GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 33 Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht
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I. | Weiterversicherung in der Pensionsversicherung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beitragsgrundlage | ||
C. | Beitragssatz | ||
D. | Steuerliche Behandlung | ||
E. | Pflegende Angehörige | ||
II. | Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
I. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
A. Allgemeines
1
Gem § 12 können sich Personen, die aus der GSVG-Pflichtversicherung ausscheiden und in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei (Saisonbetriebe) Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowie Personen, die einen Anspruch auf eine laufende Leistung aus der eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung hatten, in der Pensionsversicherung weiterversichern. Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw auf das Ende des Anspruchs auf die laufende Leistung folgenden Monats geltend zu machen. Personen, die mindestens 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, können den Antrag jederzeit einbringen. D...