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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 27e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Caroline Graf-Schimek

Übersicht


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I.
Entwicklung
1
II.
Beitragssatz
2
III.
Träger der Beiträge
3

I. Entwicklung

1

Diese Bestimmung wurde im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 2004/142) geschaffen. Die Teilversicherungen in der Pensionsversicherung haben die bisherigen Ersatzzeiten abgelöst (653 BlgNR 22. GP, 16; vgl auch § 116 Rz 2).

II. Beitragssatz

2

Der Beitragssatz für Teilversicherte in der Pensionsversicherung beträgt - wie in allen Fällen der Pensionsversicherung - 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a).

III. Träger der Beiträge

3

Weiters ist geregelt, wer die Beiträge für die jeweiligen Personengruppen zu tragen hat:

  • Bund:

    -

    Personen, die nach dem WG 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (bis zum 12. Monat des Ausbildungsdienstes), wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 1 lit a);

    -

    Personen, die auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 2);

    -

    Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs 5 ...

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