GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27c Zusatzbeitrag für Angehörige
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Beitragssatz und Beitragsgrundlage | |
III. | Vom Zusatzbeitrag erfasste und befreite Angehörige | |
IV. | Befreiung und Herabsetzung |
I. Allgemeines
1
§ 27c wurde im Rahmen des BBG 2001 (BGBl I 2000/142) als eine Maßnahme zur „Hebung der Treffsicherheit des Sozialsystems“ eingefügt (311 BlgNR 21. GP, 237 f). Eine beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen ist seitdem nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände möglich. Im Regelfall ist daher ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung zu leisten. Die Verfassungskonformität der entsprechenden Parallelregelung § 51d ASVG wurde vom VfGH bestätigt (VfGH B 998/01, VfSlg 16.381). Der VfGH verneint eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die vorgeschriebenen Beiträge gem § 51d ASVG gem § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG als Werbungskosten (Rz 243a LStR 2002) steuermindernd wirken und der Gesetzgeber überdies dafür Sorge getragen habe, dass wirtschaftlich schwächere Personen von der Beitragsbelastung ausgenommen werden könnten.
1a
Bei der (beitragspflichtigen) Mitversicherung gibt es keine Wahlfreiheit oder Option zur Selbstversicherung, sondern die Beitragspflicht besteht ab Beginn der Anspruchsberechtigung. Daher ist – bei Vorliegen ...