GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 25a Vorläufige Beitragsgrundlage
Übersicht
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I. | Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage (Abs 1-4) | ||
II. | Gestaltungsmöglichkeiten | ||
A. | Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage (Abs 5) | ||
B. | Freiwillige Zahlung höherer Beträge |
I. Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage (Abs 1-4)
1
Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf der Basis einer monatlichen vorläufigen BGL.
2
Diese richtet sich grds nach der endgültigen BGL (§ 25 Rz 37 ff) des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Diese wird mit einem Aktualisierungsfaktor (2016: 1,075 €) vervielfacht. Der Aktualisierungsfaktor dient der Geldwertanpassung drei Jahre zurückliegender Einkünfte (Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Die Beitragsvorschreibung nach dem GSVG, S 16). Er ist das Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Die vorläufige BGL darf die MBGL nicht unter- und die HBGL nicht überschreiten.
3
Liegt keine endgültige BGL des drittvorangegangenen Kalenderjahres vor, ist auf die letzte vorhandene BGL gem § 25 Abs 6 zurückzugreifen (dazu ausf VwGH 2007/08/0130, 2009/08/0203). Der Aktualisierungsfaktor ist dann e...