GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 14d Beginn und Ende der Pflichtversicherung
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Die Pflichtversicherung der Freiberufler nach § 14b beginnt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw dem Anfall einer Pensions(Ruhegenuss)- oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV begründet bzw mit Beginn des KBG- bzw des Weiterbildungsgeldbezuges und besteht für die Dauer des Zusammentreffens der freiberuflichen Erwerbstätigkeit/der nicht krankenversicherungspflichtigen Pension/ Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung mit der anderen die Krankenversicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit/Pension/Leistung.
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Nach Ende der die gesetzliche Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit/Leistung bzw Wegfall der Pension beginnt die Selbstversicherung nach § 14a (s dazu auch Rz 1 zu § 14c). Dem Versicherten steht jedoch in diesem Fall - im Gegensatz zum Ende der Selbstversicherung nach § 14a (§ 14c Rz 2 f) - auch ohne die Beendigung der Kammermitgliedschaft die Wahlmöglichkeit zu, der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen Interessenvertretung beizutreten bzw in der Selbstversicherung nach § 14a zu verbleiben.
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Zu Beginn und Ende der Pflic...