GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 231a Elektronische Datenverarbeitung
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Nach § 7 Abs 1 DSG dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. § 231a schränkt die Berechtigung zur Datenverarbeitung auf die gesetzlichen Zwecke (§ 43) ein: Auswertungen, die auf personenbezogene (nicht anonymisierte oder pseudonymisierte, § 84a Abs 5 ASVG) Datenbestände zurückgreifen, sind nur zulässig, als hiefür ein konkreter gesetzlicher Zweck vorhanden ist. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen: Die Verschaffung von Daten, die (nur bzw auch) „unter Umständen nützlich“ sein könnten, ist kein generell zulässiger Zweck einer Datenermittlung (VwGH 2013/08/0280). Allgemeine Auswertungen bedürfen keines Personenbezuges und können davon unabhängig stattfinden, wobei aber auch hier § 43 über die Verwendung der Mittel zu beachten ist. Zur Verarbeitung von Daten, die von anderen Stellen übermittelt werden, sind konkrete Bestimmungen notwendig (§§ 229 ff), insb wirkt das Steuergeheimnis (§ 48a BAO) stärker als allg Amtshilfebestimmungen (DSK K120.714/001-DS...