GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14c Beginn und Ende der Selbstversicherung
1
Die Selbstversicherung beginnt gem Abs 1 grds mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Um jedoch die Einhaltung der Versicherungspflicht der Freiberufler, die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, zu verbessern, beginnt die Selbstversicherung nach § 14a Abs 3 und 5 für jene Versicherten die nach § 14b pflichtversichert waren, im Anschluss an die Pflichtversicherung nach § 14b. Sie beginnt im Anschluss an die Selbstversicherung nach § 16 ASVG. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Freiberufler nach Ende der Pflichtversicherung nach § 14b bzw § 16 ASVG weder eine Selbstversicherung nach dem GSVG eingehen noch einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung beitreten (ErläutRV 937 BlgNR 24. GP, 9).
2
(entfällt)
3
Die einmal gewählte Selbstversicherung nach § 14a endet daher grundsätzlich erst mit Ende der Kammermitgliedschaft, Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)leistung bzw der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung.
4
Eine Aufkündigung durch den Versicherten oder ein Ausschluss bei Nichtentrichtung der Beiträge (s dazu auch § 11 Rz 1 ff) ist nach § 14c nicht vorgesehen.