GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 229e Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
1
Diese Liste ist Grundlage für die Vollziehung des § 5 bzw der § 14 ff. Um zu wissen, wer unter eine dieser Bestimmungen fällt, ist es notwendig festzustellen, wer Mitglied der dort genannten Kammern ist bzw die Datenbestände abzugleichen (vgl § 5 Abs 4).
2
Die Liste ist ausdrücklich nur „für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung“ zu übermitteln, somit (nur) als Grundlage für das Entstehen/Beenden von Versicherungsschutz konkreter Personen einschließlich deren Mitversicherter und daran anknüpfende Rechte und Pflichten (Beitragszahlung, Beitragsbefreiung), nicht für andere Zwecke. Ein Anwendungsfall der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der KV (hinsichtlich des Umfanges von Versicherungsschutz) ist die Feststellung, ob jemand in der KV nach § 83 Abs 6 (§ 123 Abs 9 ASVG, § 78 Abs 6 BSVG, § 56 Abs 9 B-KUVG, jeweils lit a und e) mitversichert sein kann (Grundlage entspr Datenübermittlung wäre § 321 ASVG iVm 183, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG). Datenübermittlungen für diesen Zweck sind damit ges gedeckt, nicht jedoch die Verwendung der Daten für weitere Zwecke, soweit nicht, wie zB nach § 4 Abs 1 Z 2 lit c RegZG, leges speciales außerhalb des § 229e existieren.
3
D...