Sonntag
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
5. Aufl. 2016
ISBN: 978-3-7073-3435-7
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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229b Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Daten
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Detaillierung der Datenübermittlungsbestimmungen, s § 229a. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist nicht allgemein zulässig.