GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 229 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
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§ 229 ergänzt § 183 (iVm § 321 ASVG - Verwaltungshilfe). Weitere Daten sind nach § 229e von den (hinausoptierenden, § 5) Kammern der Freiberufler an die SVA zu übermitteln, nach § 229 f vom Künstler-Sozialversicherungsfonds.
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Die folgenden Bestimmungen beruhen im Wesentlichen darauf, dass nach dem Datenschutzrecht zu konkretisieren ist, welche Daten(arten) übermittelt werden dürfen (§ 4 Z 4 DSG 2000). Nach § 7 Abs 1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. In diesem Sinn präzisieren § 229 und seine Folgebestimmungen die im Amtshilfeweg zu übermittelnden Datenarten und deren Verwendungszweck (§ 6 Abs 1 Z 2 DSG, zu einem Anlassfall siehe § 229a Rz 2).