GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 222 Entscheidungsbefugnis
1
Die Entscheidungsbefugnis erstreckt sich - wie auch das Aufhebungsrecht nach § 221 Abs 1 - nur auf das Innenverhältnis und kann bestehende Verträge mit Dritten usw nicht verändern. Die Aufsichtsbehörde hat kein Recht, im eigenen Namen Verträge zu kündigen, die die SVA abgeschlossen hat.
2
Der Handlungsspielraum der Aufsicht betrifft nur bestehende (allenfalls bestrittene) Rechte und Pflichten bzw die Satzungsauslegung, deren Wahrnehmung bzw Einräumung Voraussetzung für die Amtsausübung ist. Die Aufsicht wird durch diese Entscheidungsbefugnis nicht zur Entscheidungsinstanz betr Verwaltungs- oder Leistungssachen (RS 0117386), § 222 bedeutet keine Alternative oder Einschränkung zu den Bestimmungen über das Verfahren vor der SVA nach § 194 iVm § 352 ff ASVG.
3
Eine Entscheidung über Entschädigungsansprüche von Verwaltungskörpermitgliedern nach § 197 wurde zwar 1991 noch mit dem Hinweis, dass es sich um ein Ehrenamt handle, abgelehnt (SV-Slg 38.794), nach der Umstellung im Gebührenrecht 1994 (die zu einem Rechtsanspruch führte) wurde aber die Zuständigkeit der Aufsicht für Streitigkeiten über Funktionsgebühren angenommen (SV-Slg 49.351; VwGH 2000/08/0033).
4
Abs 1 normiert e...