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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 218a Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Souhrada

1

Genehmigungspflichtig ist der Beschluss des Verwaltungskörpers, nicht die Maßnahme als solche. Die Genehmigung/Nichtgenehmigung erfolgt durch (beim VwGH anfechtbaren) Bescheid. Die Praxis der Registergerichte ist uneinheitlich: Manche Gerichte lassen sich diesen Bescheid vorlegen, für andere Gerichte reicht ein den jeweiligen sonstigen Kriterien entsprechender Antrag aus.

2

Unter die Genehmigungspflicht fallen auch Änderungen von Gesellschaftsverträgen, insb Kapitalerhöhungen, weil jede Änderung eines GesV eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und deren Gesellschafter bedeutet, somit auch eine Änderung der Voraussetzungen, welche der ursprünglichen Genehmigung zugrunde lagen.

3

Das Gesetz bietet keine Handhabe, bei Änderungen zwischen „geringfügigen“ und „anderen“ Sachverhalten zu unterscheiden (BMASK , 21117/0008-II/A/3/2009).

4

Weitere Beteiligungsregeln enthalten § 220 Abs 1a, § 459e ASVG. Für die Mitgliedschaft bei Vereinen ist § 218a dann relevant, wenn die SVA bei dessen Gründung bzw dem Beitritt eine maßgebliche Rolle an der Gestaltung der Vereinsaktivitäten übernimmt und Au...

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