GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 218 Vermögensanlage
1
§ 218 wurde durch das SRÄG 2015 ab neu gefasst. Neu sind im Wesentlichen die Möglichkeit zur Veranlagung in Unternehmensanleihen (Abs 1 Z 5), die Kriterien für die Genehmigung (Abs 3) und die Funktionstrennung (Abs 4). Übergangsbestimmung für Immobilienfonds s § 362 Abs 3. Grundlage der Änderung ist der Bericht des RH Reihe Bund 2014/15 betr Vermögensmanagement ausgewählter KV- und UVT, III-127 AB 984 BlgNR 25. GP; für Deutschland s § 80 SGB IV.
1a
Richtlinien des HV zur Beurteilung von Vermögensanlagen (§ 31 Abs 5 Z 24 ASVG) sind die Richtlinien für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs 1 und 2 ASVG (RBV), avsv 23/2016.
1b
Das Wort „grundsätzlich“ im Einleitungssatz des Abs. 1 beruht darauf, dass nicht mehr alle Veranlagungen zinsbringend sein müssen (vgl die 2015 gegebenen Negativzinsen). Die Veranlagung in Wertpapieren, die eine über die Verzinsung hinausgehende, von Ereignissen außerhalb der Veranlagung abhängige Prämie („Risikoprämie“) enthalten, ist nicht zulässig.
1c
Der RH hat sich zu strukturierten Anleihen (Reihe Bund 2014/15, 154) kritisch geäußert (aaO, 207 ff). Selbst wenn eine solche Anleihe von einem Emittenten ausgezeichneter Bonität begeben würde, kann sie aufgrund i...