GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 214a Pflichten der Beiratsmitglieder
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Amtsverschwiegenheit und Einhaltung der Rechtsvorschriften nach § 201 gelten auch für die Beiratsmitglieder, nicht jedoch die weiteren Haftungsregeln dieses Paragrafen. Eine Haftung für Schäden nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (§§ 1295 ff ABGB) wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und bleibt im Einzelfall zu prüfen, wobei die Anwendbarkeit des OrgHG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl § 201 dritter Satz).