GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 196 Arten der Verwaltungskörper
1
Die Aufzählung ist taxativ. Andere Verwaltungskörper bestehen nicht. Zusätzliche Gremien sind zwar zulässig (im Rahmen der Organisations- und Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes), sie sind aber keine VerwK.
2
Wenn Aufgaben nicht nur zur Beratung, sondern zur Erledigung an einen Ausschuss, den Obmann oder das Büro übertragen wurden, ist dies im Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes kundgemacht (§ 227a Abs 3, avsv 23/2012). Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist - solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht - die SVA, nicht aber deren Verwaltungskörper, Teilorganisationen oder sonstige Organe (RS 0035327, 0035375).
3
Ältere Bezeichnungen waren Hauptversammlung (für die Generalversammlung) und Überwachungsausschuss (für die Kontrollversammlung).