GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 180 Ausmaß des Ersatzanspruches
1
Pauschalvereinbarungen nach Abs 2 können auch eine gegenseitige Aufrechnung („Pauschalierung mit Null“) enthalten. Eine bestimmte Form solcher Vereinbarungen ist nicht vorgesehen, Schriftlichkeit durch Brief und Gegenbrief bzw langjährige gegenseitig anerkannte Übung reicht aus.