GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 174 Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
1
Mit der Leistung des Überweisungsbetrags oder mit der Erstattung der Beiträge gem § 172 Abs 3 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der PV, die aus den VM (§ 119) erfließen, für die der Überweisungsbetrag gem § 172 Abs 1 oder für die der Erstattungsbetrag gem § 172 Abs 3 bezahlt wurde (vgl die Parallelbestimmung des § 310 ASVG). Es erlöschen durch die Überweisung daher alle Zeiten, die bei der Bemessung des dem Vers zustehenden Ruhegenusses als ruhegenussfähige Dienstzeiten zugrunde gelegt wurden (10 ObS 283/97h). Auch Ansprüche auf laufende Leistungen aus der PV, die vor Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gewährt wurden, erlöschen mit der Leistung des Überweisungsbetrags (vgl § 68 Abs 1 lit c). Das Erlöschen ist eine Folge der tatsächl Leistung (VwGH 2005/08/0156 zur Leistung von Erstattungsbeiträgen gem § 308 Abs 3 ASVG idF vor dem BGBl 1996/201).
2
Wird ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so erlöschen durch die Leistung des Überweisungsbetrags auch alle Ansprüche und Berechtigungen aus der PV für andere VZ, wenn sie sich mit solchen decken, für die der Überweisungsbetrag geleistet wur...