GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 167 Versagung
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§ 167 entspricht der Parallelbestimmung des § 307b ASVG.
Die Vereitelung von zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen durch den Vers (Pensionisten iSd § 157 Abs 1) führt seit dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 1996/201 nicht mehr zum Verlust der Pension (10 ObS 49/00d), sondern zur Versagung des Übergangsgelds (§ 164) sowie allfällig bezahlter Zuschüsse (zB § 144) und Zulagen (zB § 149 ff). Auch damit soll dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ zum Durchbruch verholfen werden (72 BlgNR 20. GP, 256 zum StrukturanpassungsG 1996).
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Zu den Folgen für den Pensionsanspruch (dessen Anfall oder Verlust) in Fällen der Vereitelung von Rehabilitationsmaßnahmen vgl § 157 Rz 22; § 165 Rz 3.
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Eine Regelung über Beginn und Ende der Versagung enthält diese Bestimmung nicht, sodass diesbezüglich auf § 63 zurückgegriffen werden kann, denn die Versagung ist ihrem Wesen nach ein Ruhen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 307b Anm 6, 7).
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Nur die Vereitelung von zumutbaren Maßnahmen der (berufl) Rehabilitation löst die Folgen dieser Bestimmung aus. § 167 selbst nennt als Kriterien der Zumutbarkeit die Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung des Vers (Pensionisten) sowie die von ihm bisher ausgeübte Tätig...