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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 10 Familienversicherung

Judith Scheiber

Übersicht


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I.
Personenkreis
A.
Abschlussberechtigter Personenkreis
1- 3
B.
Begünstigter Personenkreis
4- 6
II.
Voraussetzungen (Abs 2)
A.
Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
7- 9
B.
Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge
III.
Beginn (Abs 3)
11, 12
IV.
Ende (Abs 3)
13, 14
V.
Sonstiges
VI.
Verweise

I. Personenkreis

A. Abschlussberechtigter Personenkreis

1

Die SVA hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 10 der Satzung 2013, verlautbart unter der Nummer 152/2012, bestimmt:

Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach § 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:

1.

den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs 6 oder 7 GSVG nicht als Angehörige gelten;

2.

Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;

3.

mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

4.

eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und fü...

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