GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 133b Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Mitwirkungspflicht | ||
A. | Grundsätzliches und Zumutbarkeitskriterien | ||
B. | Verschulden und Überlegungsfrist | ||
C. | Konkrete Maßnahmen | ||
D. | Verfahrensrechtliches | ||
II. | Befristung der Pension | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Voraussetzungen und Ausmaß | ||
C. | Verfahrensrechtliches | ||
D. | Weitergewährung |
I. Mitwirkungspflicht
A. Grundsätzliches und Zumutbarkeitskriterien
1
Aus der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht leitet der OGH für den Bereich des SV-Rechtes eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherten ab. Ob sich der Versicherte bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus dem VF der Erwerbsunfähigkeit einer der Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit dienenden Operation unterziehen muss, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es insb auf die damit verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen an (RS 0084353). Die Operation muss mit überwiegender (RS 0084876) bzw hoher (10 ObS 188/04a) Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen. Daneben sind auch subjektive Zumutbarkeitskriterien