GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 133a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
1
Die Regelung verfolgt den Zweck, dass ein PW, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe - sonst fällt die EUP nicht an (§ 55 Abs 2 Z 2) - trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, dass er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Diesem Zweck wird aber nur entsprochen, wenn die Frage der Erwerbsunfähigkeit in diesem Verfahren abschließend geklärt wird (RS 0085124), etwa auch hins des Bestehens einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht (vgl § 133b Rz 1 ff) in Bezug auf medizinische Behandlungen (10 ObS 13/93).
2
Da das Gesetz ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruchs nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruchs normiert, kann der sonst von der Rsp vertretene Grundsatz, dass bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wg Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei, dem Feststellungsbegehren nicht entgegenstehen (RS 0109044).
3
Bei einem Feststellungsbegehren gem § 133a ist zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Durch den Antrag nach § 133a wird...