GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 127b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
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Die Bestimmung regelt für den Bereich der PV die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur PV bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten vgl § 35a.