GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 120 Wartezeit
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Entfall der Wartezeit (Abs 2) | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Auslandssachverhalte | ||
III. | Wartezeit nach Abs 3 | ||
IV. | Rahmenzeitraum (Abs 4) | ||
V. | Rahmenzeitraumerstreckung (Abs 5) | ||
VI. | „Ewige Anwartschaft“ (Abs 6) | ||
VII. | Kindererziehungszeiten als Beitragsmonate (Abs 7) |
I. Allgemeines
1
Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS 0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS 0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartzeit abhängig macht, bestehen nicht (RS 0056550).
2
Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer EUP, so bedarf es - bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 2) - keiner Feststellungen zur Frage, ob Erwerbsunfähigkeit besteht (RS 0106519).
3
Auch Versicherungszeiten nach dem ASVG und BSVG sind für die Erfüllung der Wartezeit heranzuziehen (§ 129 Abs 8).
4
Ausländische ...