GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 119 Versicherungsmonat
1
§ 119 regelt die Erfassung von Versicherungszeiten in Versicherungsmonaten und befasst sich in Z 1 und 2 auch mit der zeitlichen Deckung von Versicherungszeiten innerhalb eines Monats. Hingegen trifft § 119a Regelungen über die Berücksichtigung von Versicherungsmonaten bei zeitlicher Deckung ganzer Monate.
2
Leistungsrechtlich ist ein Kalendermonat schon dann als Beitragsmonat zu speichern, wenn in ihm eine Beitragszeit vorliegt (VwGH 2009/08/193), sodass auch eine Zuordnungsregel für das Vorliegen verschiedener VZ innerhalb eines Monats wie § 232 ASVG fehlt.
3
Die Regelung in Z 3 und 4 betreffend Kindererziehungszeiten besagt lediglich, dass die jeweiligen VM vorliegen. Die Berücksichtigung regelt § 119a. Zur Zusammenrechnung bei der Bemessungsgrundlage vgl § 123 Abs 3.