GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 116c Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
1
Vgl § 116 Rz 13. Die Unterscheidung zw Beitragszeiten der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ist dort relevant, wo das G bei den Anspruchsvoraussetzungen Beitragsmonate der Pflichtversicherung verlangt (zB im aufgehobenen § 131 Abs 1 Z 2 lit b).