GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
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Mit wurde durch das ASRÄG 1997 (BGBl I 1997/139) für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs 1 Z 4), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß § 5 von einem „Opting-out“ Gebrauch. Voraussetzung für das „Opting-out“ war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen. Es muss daher ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die KV ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein (dazu ausf Sedlacek, „Pflichtversicherung“ oder „Versicherungspflicht“ für die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der Freien Berufe ab ? ASoK 1999, 242; Rudda, Neues in der Sozialversicherung der Selbständigen, SozSi 1999, 796).
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Der Antrag auf Ausnahme konnte von den beruflichen Interessenvertretungen bis zum gestellt werden (durch BGBl I 1999/86 von ursp auf verlängert). Die Entscheidung über den Antrag oblag dem zuständigen B...