GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 104a
1
Mit dem SVÄG 2012 (BGBl I 2012/123) wurde selbständig Erwerbstätigen in Anlehnung an die im ASVG bestehenden Regelungen für Krankengeld nunmehr ein Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit eingeräumt. Dies deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit infolge lang andauernder Krankheit insb bei Einzelpersonenunternehmerinnen und -unternehmern sowie bei Inhaberinnen und Inhabern von Betrieben mit wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bald ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen kann (EB zur RV 2001 BlgNR 24. GP).
2
Der Anspruch aus diesem VF ensteht grds - wie im ASVG - mit dem Eintritt des VF, die Leistung fällt jedoch erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 20 Wochen (für ein und dieselbe Krankheit, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine neue Krankheit hinzutritt) an. Die Unterstützungsleistung, die jährlich valorisiert wird, beträgt im Jahr 2016 29,23 € täglich (BGBl II 2015/417).
3
Anspruchsberechtigt sind nach Abs 2 Versicherte nach den § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 3 Abs 1 Z 2 sowie 14a und 14b, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt (vgl § 133 Rz 17 ff) und die in ihrem Unternehmen r...