GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 99b Gesundheitsförderung und Prävention
1
Die Gesundheitsförderung stellt auf der Grundlage des § 78 Abs 1 Z 5 eine Pflichtaufgabe im Leistungskatalog der KV dar (vgl § 78 Rz 8). Es ist Aufgabe des KVT, gesundheitsriskante Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt zu vermindern. Zu verweisen ist auch auf § 78 Abs 4, wonach Mittel der KV auch zur Erforschung von Krankheits- bzw Unfallursachen, ausgenommen Arbeitsunfälle verwendet werden können.
2
Die Gesundheitsförderung umfasst nach der derzeit gängigen Definition die Verhältnis- und Verhaltensprävention bei Einbindung und Mitarbeit aller Institutionen und Initiativen einschließlich der unmittelbar betroffenen Menschen (Teschner/Widlar, GSVG § 99b Anm 1).
3
Mit dem GesundheitsreformG, BGBl I 2013/81, wurde in Umsetzung der Art 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nunmehr auch die Prävention ausdrücklich als Aufgabe der KV verankert und dem HV eine entsprechende Richtlinienkompetenz eingeräumt. Nach den Materialien (RV 2243 BlgNR 24. GP) ist im Rahmen der als Pflichtaufgabe wahrzunehmenden Gesundheitsförderung und Prävention die individuelle Situation der oder des Versicherten/Angehörigen so weit als möglich zu ber...