GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 86 Kostenbeteiligung
1
Bei den vom Vorstand der SVA beschlossenen Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung handelt es sich - soweit diese intendieren, eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm zu sein - um eine vom VwGH mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Art 89 Abs 1 B-VG e contrario). Diese Richtlinien mögen daher lediglich eine die Ausübung des Ermessens im Sinne des § 86 Abs 6 leitende interne Verfügung der SVA darstellen. Die für die Befreiung der Kostenbeteiligung maßgebende Vorschrift des Abs 6 stellt lediglich auf die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten ab, ohne diese näher auszuführen. Für die Beurteilung der besoderen Schutzbedürftigkeit kann es demnach bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht ausreichen, schematisch allein auf den Pensionsbezug ohne Berücksichtigung der sonstigen Familien-, Einkommens-, und Vermögensverhältnisse abzustellen (VwGH 2003/08/0041).
2
Nach § 15 Abs 2a der Satzung der SVA (avsv 414/2011) kann sich über Antrag des Versicherten der Kostenanteil gemäß § 86 Abs 1 reduzieren. Mit (BGBl I 62/2010) wurde das neue Programm der SVA-Gesundheitsversicherung „Selbständig gesund“ gestartet. Gesundheitsbewusstes V...