GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 83 Anspruchsberechtigung für Angehörige
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Angehöriger | |
II. | Gewöhnlicher Aufenthalt | |
III. | Exkurs: Angehörige freier Berufe (Abs 6 lit f) |
1
Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten für sich und ihre Angehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Territorialitätsprinzip), sofern sie nicht anderweitig krankenversichert sind (Subsidiaritätsprinzip). Der Ausdruck krankenversichert umfasst auch die freiwillige Versicherung (Weiterversicherung nach § 8).
Der Anspruch ist ein solcher des Versicherten; er kann nur von ihm, nicht vom Angehörigen selbst geltend gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§ 57), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl § 58 Abs 4) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar dem Angehörigen zu gewähren (vgl dazu RS 0113003).
I. Angehöriger
2
Abs 2 zählt taxativ auf, wer als Angehöriger gilt, wobei mit dem SVÄG 2013 (BGBl I 2013...