GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 62 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
1
Neben den in Abs 1 genannten Erhöhungsbeträgen aufgrund freiwilliger Versicherung und den Kinderzuschüssen hat auch eine AZ für die Anwendung der Ruhensbestimmungen außer Betracht zu bleiben (§ 152 Abs 2).
2
Gem § 90a ASVG ruht ein Anspruch auf Versehrtenrente aus der UV – bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen – im Ausmaß des Krankengeldbezuges aus demselben VF (näher Atria in Sonntag, ASVG, § 90a Rz 1 ff). Die Kürzung einer GSVG-Pension aufgrund Krankengeldbezuges nach dem ASVG (§ 61a) ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen der (ruhenden) VR und dem höheren KG beschränkt (Abs 2 Satzteil 2).