Sonntag
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
5. Aufl. 2016
ISBN: 978-3-7073-3435-7
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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 49
1
Die Kundmachung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt jährlich mit der Kundmachung des BMASK über die Aufwertung und Anpassung ua nach dem GSVG (für das Kalenderjahr 2016: BGBl II 2015/417).