Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 72 Einlagenkonto
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 72 definiert den Ausdruck „Einlagenkonto“. Neben Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten oder verbrieften Konten sind auch Beträge umfasst, die von einer Versicherungsgesellschaft beispielsweise aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags gehalten werden.
Kommentierung zu § 72 GMSG:
1
In § 72 GMSG wird die Definition des Begriffs „Einlagenkonto“ vorgenommen. Dazu werden folgende Geschäfte bzw Produkte angeführt:
Geschäftskonten
Girokonten
Sparkonten
Terminkonten
Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind
2
Ein zusätzliches Erfordernis ist, dass die Konten von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Aus diesem Wortlaut kann grundsätzlich abgeleitet werden, dass für die Klassifizierung eines Kontos als Einlagenkonto jedenfalls ein Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem kontoführenden Finanzinstitut notwendig ist.
3
Mit dem zweiten Satz des § 72 GMSG wird klargestellt, dass auch Beträge, die von Versicherungsgesellschaften etwa aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder ähnl...