Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 58 Einlageninstitut
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Als „Einlageninstitute“ gelten jene Rechtsträger, die im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte Einlagenentgegennehmen. Der Begriff umfasst daher das klassische Einlagengeschäft im Sinne des BWG.
Kommentierung zu § 58 GMSG:
1
Ein Rechtsträger gilt als im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder ähnlicher Geschäftstätigkeiten tätig, wenn er im gewöhnlichen Geschäft mit seinen Kunden Einlagen oder vergleichbare Investitionen von Finanzmitteln akzeptiert und regelmäßig eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausübt:
Vergabe von Privat-, Hypothekar-, Geschäftsdarlehen oder andere Formen von Darlehen oder Krediten
Kauf, Verkauf, Diskontierung oder Verhandlung von Forderungen, Forderungswertpapieren, Wechsel, Schecks, Schuldscheinen, Akkreditiven oder anderen Schuldinstrumenten
Ausstellung von Akkreditiven
Treuhandgeschäft und treuhänderische Dienstleistungen
Finanzierung von Fremdwährungstransaktionen
bestimmte Leasinggeschäfte (zB Kauf oder Verkauf von Finanzierungsleasing oder verleastem Vermögen)
2
Ein Rechtsträger gilt nicht als im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder ähnlicher Geschäftstätigkeiten tätig, wenn er Einlagen ausschließlich als Besicherung od...