AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
I. Regelungsgegenstand und Zweck
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Regel – Ausnahme: § 86 sieht eine Höchstgrenze für die Gesamtzahl der AR-Mitglieder vor. Bis 2005 war sie gestuft nach dem Grundkapital. Die Regelung erstreckt diese Ausnahme für bestimmte Gesellschaften, denen nach dem AktG 1937/38 eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung der damals festgelegten Höchstgrenzen gewährt wurde, im Geltungsbereich des AktG 1965. Nach Ansicht der damaligen Redaktoren des AktG 1965 bestand für bestimmte Gesellschaften das Bedürfnis, ein über die allgemeinen Grenzen hinausgehendes größeres Gremium weiterhin aufrechtzuerhalten oder bei schon bestehender Satzungsermächtigung zu etablieren. Es war daher nicht erforderlich, dass das Gremium schon mit einer höheren Zahl besetzt war, maßgeblich war allein die satzungsmäßige Ermächtigung. Die Regelung ist nur auf sogenannte Altgesellschaften, dh auf solche, die bereits vor Inkrafttreten des AktG 1965 bestanden haben und denen eine Einzelgenehmigung für die Erhöhung der Mandatszahlen gewährt worden war, anwendbar. Zu den allgemeinen Grenzen s § 86.
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Sorgfaltsgemäße Besetzung: Unabhängig von der Ermächtigung in der Satzung und der gesetzlichen Ausnahmeregelung hat der A...