AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 23 Erster Aufsichtsrat und Vorstand
Literatur
Keppert, Die Gründungsprüfung der AG, 1990.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entstehungsgeschichte | |||
C. | Rechtsvergleich | |||
1. | Deutschland | |||
2. | GmbH-Recht | |||
II. | Bestellung des ersten Aufsichtsrats | |||
A. | Bestellungskompetenz | |||
B. | Dauer der Bestellung und Abberufung des ersten Aufsichtsrats | |||
C. | Unterschiede zwischen Bestellung durch Gründer und Bestellung nach Eintragung der Gesellschaft | |||
D. | Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat | |||
E. | Abschlussprüfer | |||
F. | Widerruf des ersten Abschlussprüfers | |||
G. | Erster Vorstand |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 23 bestimmt die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für den ersten Jahresabschluss durch die Gründer. Durch diese Bestimmung soll die Handlungsfähigkeit der Vorgesellschaft sichergestellt werden. Die Bestellung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder ist außerdem Voraussetzung für das Entstehen der Aktiengesellschaft, da sämtliche Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder gemeinsam mit allen Gründern zur Anmeldung der Gesellschaft gemäß § 28 verpflichtet sind.
B. Entstehungsgeschichte
2
§ 23 in der jetzigen Form geht bereits auf das AktG 1937/38 zurück. Durch das AktG 1965 wurde le...