AktG | Aktiengesetz, Band I und II
2. Aufl. 2012
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§ 204 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Übersicht der Kommentierung
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| Rz | |||
| I. | Normzweck | ||
| II. | Historische Entwicklung | ||
| III. | Anmeldung und Eintragung der Auflösung | ||
| A. | Anmeldung | ||
| B. | Eintragung | ||
| IV. | Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen | ||
I. Normzweck
1
Zweck des § 204 ist die Gewährleistung der Publizität (Firmenbuchpublizität) der Auflösung der Gesellschaft.
II. Historische Entwicklung
2
§ 204 ist seit dem AktG 1965 - abgesehen von sprachlichen Anpassungen und von Anpassungen im Zuge des IRÄG 2010 - im Wesentlichen unverändert geblieben.
III. Anmeldung und Eintragung der Auflösung
A. Anmeldung
3
Antragsverpflichtung: Die Verpflichtung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft besteht in den Fällen des Ablaufs der in der Satzung bestimmten Zeit (§ 203 Abs 1 Z 1) und der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 203 Abs 1 Z 2).
4
Anmeldepflichtiger: Für die Anmeldung der Löschung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Vorstand der Aktiengesellschaft verantwortlich. Mit dem Begriff „Vorstand“ meint der Gesetzgeber hier nicht die Abwickler/Liquidatoren, sondern die - allenfalls auch bereits zurückgetretenen oder abberufenen - Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung...