Peter Doralt/Christian Nowotny/Susanne Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Peter Doralt/Christian Nowotny/Susanne Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 204 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Kurt Berger

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Normzweck
1
II.
Historische Entwicklung
2
III.
Anmeldung und Eintragung der Auflösung
3
A.
Anmeldung
3
B.
Eintragung
7
IV.
Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
9

I. Normzweck

1

Zweck des § 204 ist die Gewährleistung der Publizität (Firmenbuchpublizität) der Auflösung der Gesellschaft.

II. Historische Entwicklung

2

§ 204 ist seit dem AktG 1965 – abgesehen von sprachlichen Anpassungen und von Anpassungen im Zuge des IRÄG 2010 – im Wesentlichen unverändert geblieben.

III. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

A. Anmeldung

3

Antragsverpflichtung: Die Verpflichtung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft besteht in den Fällen des Ablaufs der in der Satzung bestimmten Zeit (§ 203 Abs 1 Z 1) und der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 203 Abs 1 Z 2).

4

Anmeldepflichtiger: Für die Anmeldung der Löschung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Vorstand der Aktiengesellschaft verantwortlich. Mit dem Begriff „Vorstand“ meint der Gesetzgeber hier nicht die Abwickler/Liquidatoren, sondern die – allenfalls auch bereits zurückgetretenen oder abberufenen – Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung...

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