AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 183 Auflösung von Rücklagen
Literatur
Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht, GesRZ 1998, 2; ders, Verluste, Rücklagen und Ausweisvorschriften im Zusammenhang mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach dem IRÄG 1997, RWZ 2000, 137; Haeseler, Reflexionen zur vereinfachten Kapitalherabsetzung und zu deren Kombination mit einer Barkapitalerhöhung, RdW 1984, 2; Reich-Rohrwig, Sanierung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung und -erhöhung, GesRZ 2001, 69.
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Inhalt und Zweck: § 183 stellt neben § 182 Abs 1 (eingeschränkter Zweck) eine zusätzliche inhaltliche Vorgabe für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung soll nur zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, weil andere vorrangig zur Verlustabdeckung zu verwendende Eigenkapitalposten hierzu nicht ausreichen. Die Vorschrift normiert also die Subsidiarität der vereinfachten Kapitalherabsetzung gegenüber der Verlustabdeckung durch Rücklagenauflösung. Sie dient zwar auch dem Schutz der Gläubiger, in erster Linie aber dem Schutz der Aktionäre. Ihnen soll ein Eingriff in ihre Mitgliedschaft (vgl § 175 Rz 8) nur zugemutet werden, wenn andere Wege zum ...