zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3070-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 38 Verwertung von Patentrechten

Sabine Kanduth-Kristen

EStR: Rz 7343 bis Rz 7363

Übersicht

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Persönl Anwendungsbereich
1, 2
a)
Erfinder
1
b)
Beschr StPfl
2
2.
Sachl Anwendungsvoraussetzungen
614
a)
Erfindungen
6
b)
Patentschutz
7, 8
c)
Zeitl Bezug
911
d)
Örtl Bezug
e)
Verwertung
f)
Einkunftsart
3.
Bemessungsgrundlage und Tarif
1619
a)
Einkünfte
b)
Verlustausgleich
c)
Tarif
d)
Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften
4.
Nachweis und Inanspruchnahme

1

1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s , bestätigt in diesem Punkt durch ; FLD W, NÖ, Bgld , ARD 4724/18/96; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatentG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unmaßgebl (s Q/Sch § 38 Rz 6.1; EStR 7344). Der Urheber der Erfindung hat gem § 20 Abs 1 PatentG Anspruch darauf, als Erfinder genannt zu werden. Die Nennung als Erfinder g...

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.