Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 109a Mitteilungspflicht
VO Mitteilungen gem § 109a, BGBl II 417/2001
§ 1 (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:
Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994),
Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),
Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,
sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-) Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
§ 2 Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
§ 3 (1) 1Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. 2Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 345/2004. 3Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen.
(2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 1 im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
(3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).
§ 4 Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.
§ 5 Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem geleistet wird.
EStR: Rz 8300 bis Rz 8318
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1. Allgemeines. Aufgrund der Ermächtigung in § 109a Abs 1 ist die VO BGBl II 417/2001 idF BGBl II 51/2006 ergangen; dadurch sollen iSd Gleichmäßigkeit der Besteuerung ausbezahlte Honorare bestimmter natürl Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem FA analog dem Lohnzettelverfahren mitgeteilt werden. Bezweckt ist dabei die möglichst lückenlose Erfassung bestimmter stpfl Einkünfte (s HR/Fellner § 109a Rz 2). Meldepflichtig sind nur Unternehmer (unabhängig von deren Rechtsform; auch ausl Unternehmer, wenn auf sie die Merkmale des § 2 UStG zutreffen, sind umfasst) sowie Körperschaften des öffentl und privaten Rechts. Keine Rolle spielt es, ob der Unternehmer tatsächl Umsätze ausführt und ob diese stpfl oder stfrei sind (EStR 8300). Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn die Leistungen iRe DienstVerh nach § 47 erbracht werden; diesfalls muss nach § 84 ein Lohnzettel übermittelt werden. Die VO legt bloß steuerl Mitteilungspflichten fest, trifft jedoch keine Qualifikation nach dem AuslBG ().
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2. Betroffene Personengruppen. Nach § 1 Abs 1 Z 1–8 VO sind folgende Leistungen meldepflichtig: (1) Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG). Nicht darunter fallen zB Ges’tergeschäftsführer, Mitglieder von Verwaltungsausschüssen von Sparkassen, Staats- und Aufsichtskommissäre, Treuhänder nach dem VersicherungsaufsichtsG oder dem HypothekenbankG, Masseverwalter, Ausgleichsverwalter und Zwangsverwalter (EStR 8304); (2) Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (iSd § 6 Abs 1 Z 13 UStG); (3) Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 PrivatstiftungsG), nicht aber Stiftungskuratoren (EStR 8306); (4) Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, nicht aber zB erzieherische Tätigkeiten und StPfl, die eine auf die Umstände des jeweils Betroffenen bezogene beratende und anleitende Tätigkeit ausüben, die eine Erhebung und Analyse faktischer (Lebens)Umstände des konkret Betroffenen zur Grundlage hat (zB Lebensberater, Ernährungsberater, „VitalCoach“) (EStR 8307); (5) Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller; (6) Leistungen als Privatgeschäftsvermittler (Warenpräsentatoren); (7) Leistungen als Funktionär von öffentl-rechtl Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 führt (somit nicht Funktionäre von Körperschaften privaten Rechts, zB Vereine – EStR 8310); (8) sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen.
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3. Unterbleiben der Mitteilung, Aufwandsentschädigungen. Nach § 1 Abs 2 VO kann eine Mitteilung unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kj insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschl allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 € und das (Gesamt)Entgelt einschl allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt. Nach VereinsR 772 liegen bei den in Rz 763 bis 767 genannten Personen (zB Vereinsfunktionäre, Sportler, Trainer, Künstler) bis zu einer monatl Höhe der Einnahmen von 75 € keine Einkünfte vor; weiters bestehen bei diesem Personenkreis nach VereinsR 774 Sonderregelungen betr Abgeltung von Reisekosten. Auch diese Einnahmen haben bei einer Mitteilung außer Ansatz zu bleiben.
Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen gem § 49 Abs 7 ASVG iVm § 1 Z 1 der VO BGBl II 409/2002, die nicht der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen; demzufolge gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG, soweit sie ua an freie Dienstnehmer geleistet werden, die als Sportler, Trainer, Schieds(Wettkampf)richter, Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, sowie als Künstler tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im obigen Pauschalbetrag nicht berücksichtigt (§ 2 der VO). S auch EStR 8311a.
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4. Inhalt der Mitteilung. Nach § 109a Abs 1 Z 1–4 sind folgende Daten mitzuteilen: (1) Name (Firma), Wohnanschrift bzw Sitz der Geschäftsleitung, bei natürl Personen weiters die VersNr (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die FA- und SteuerNr; (2) Art der erbrachten Leistung; (3) Kj, in dem das Entgelt geleistet wurde; (4) Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene USt. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den zur Mitteilung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
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5. Übermittlung der Mitteilung. Nach § 2 VO hat die Mitteilung an das FA, das für die Erhebung der USt des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der USt-Pflicht wäre, zu erfolgen. Nach § 3 Abs 1 der VO hat die Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Die Vorgangsweise regelt die VO BGBl II 345/2004. Wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, hat nach § 3 Abs 2 VO die Mitteilung für jedes Kj jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Eine gleichlautende Mitteilung ist den Leistungserbringern bis zum gleichen Termin auszustellen.