Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 76 Lohnkonto
VO Lohnkonten 2006, BGBl II 256/2005 idF BGBl II 84/2013
§ 1 (1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
die einbehaltene Lohnsteuer,
die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,
der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988,
der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),
sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge, und
die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und
der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 1 EStG 1988).
(2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und
Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,
einzutragen.
(3) Die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten. (Anm: durch Aufhebung des § 46 FLAG mit BGBl I 103/2007 ab überholt).
§ 2 Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:
Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 lit. a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 und
die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 6 und 7 lit. a EStG 1988.
§ 3 Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
§ 4 1Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. 2Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
§ 5 Diese Verordnung ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
LStR: Rz 1176 bis Rz 1185a
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1. Allgemeines. Die Führung von Lohnkonten dient insb dazu, die Richtigkeit des LStAbzuges jederzeit überprüfbar zu machen und die Basis für die Ausstellung der Lohnzettel durch den ArbG zu schaffen (s ). Dabei ist jeder ArbN einzeln zu erfassen; dies gilt auch für beschr stpfl ArbN und solche iSd § 69. Der ArbG muss das Lohnkonto spätestens mit dem 15. Tag des dem Beginn des DienstVerh folgenden Monats führen. Diese durch das BudgBG 2011 (BGBl I 111/2010) ab der VA 2011 zur Klarstellung eingeführte Regelung hat keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Anmeldung des ArbN zur SozV. Die Lohnkonten dürfen auch im Ausl geführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Erforschung der für die Abgabenerhebung wesentl tatsächl und rechtl Verhältnisse ohne Erschwernisse mögl ist. Über Verlangen der Abgabenbehörde sind die Lohnkonten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist ins Inl zu bringen. Datenträger dürfen dann eingesetzt werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist (Ritz BAO § 131 Rz 15).
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Die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten kann finanzstrafrechtl strafbar sein; gem § 33 Abs 2 lit b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer wissentl unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten gem § 76 eine Verkürzung von LSt oder DB bewirkt. Bei (schuldhafter oder nicht schuldhafter) Verletzung der Verpflichtung des ArbG ist die Behörde zur Schätzung gem § 184 BAO berechtigt, bei der die Festsetzung der LSt nach § 86 Abs 2 auch in einem Pauschbetrag erfolgen kann. Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten besteht unabhängig davon, ob die ArbN „legal“ oder (etwa unter Verletzung von Bestimmungen des AusländerbeschäftigungsG) „illegal“ beschäftigt werden ().
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2. Der Inhalt des Lohnkontos ist aus Abs 1 S 2 und aus der LohnkontenVO 2006 zu entnehmen. Aufgrund der VO-Ermächtigung des Abs 2 enthält die LohnkontenVO 2006 in den Abs 1 und 2 weitere Inhaltsvoraussetzungen und normiert schließl in Abs 3 und 4 Erleichterungen bei der Führung von Lohnkonten. Als Zahltag iSd § 1 Z 1 der LohnkontenVO 2006 ist grds der Tag der Bezahlung durch den ArbG. Nach LStR 1183a bestehen keine Bedenken, wenn bei regelmäßiger Lohnzahlung der Tag laut lohngestaltender Vorschrift oder der Tag, der der betriebl Übung entspricht, eingetragen wird. Bei Vorliegen von begünstigter Ausltätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 oder 11 sind für Inl- und Ausltätigkeit getrennte Lohnzettel auszustellen (s LStR 1184). Die stfreien Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 16b können am Lohnkonto in einer Summe mit den Reisekostenersätzen gemäß § 26 Z 4 erfasst werden und sind am Lohnzettel gemeinsam unter „Nicht stbare Bezüge (§ 26 Z 4)“ auszuweisen (LStR 1185a).
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Nach LStR 1185 sind folgende Unterlagen im Original beim Lohnkonto aufzubewahren:
Erklärung zur Berücksichtigung des AVAB/AEAB bzw des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages oder behinderungsbedingter Freibeträge für agB (§ 35 Abs 1 dritter TS, § 129; Formular E 30);
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (§ 16 Abs 1 Z 6); Formular L 34 bzw Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners – L 34 EDV. Ist die Verwendung des Pendlerrechners für den ArbN nicht mögl (insb weil die Wohnadresse im Ausl liegt), hat der ArbN für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros auf dem Formular L 33 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim ArbG abzugeben (LStR 273);
Mitteilung zur Vorlage beim ArbG (§ 64);
Expatriates: Belege über Mietkosten und Betriebskosten (Rz 1038e), Schulbesuchsbestätigung (Rz 1038f);
Freiwillige Abfertigung (alt) – Bestätigung über Vordienstzeiten (§ 67 Abs 6);
Mitarbeiterbeteiligung – Vorlage des Depotauszuges (Rz 90);
Stock Options – Durchschrift der Vereinbarung (Rz 90h);
Anzahl der geleisteten Überstunden (Rz 1161 iVm § 26 ArbeitszeitG);
Erklärung zur Berücksichtigung eines stfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b, Formular L 35, Rz 77g);
Durchschrift der Bestätigung des ArbG zur Geltendmachung von WK-Pauschbeträgen aufgrund der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für WK von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001 (Rz 416).