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Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3070-0

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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 79 Abfuhr der Lohnsteuer

Christian Lenneis

LStR: Rz 1201 bis Rz 1202a

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1. Fälligkeit der LSt (Abs 1). Der ArbG hat die gesamte LSt, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, also von allen in diesem Monat geleisteten Lohnzahlungen, spätestens am 15. des Folgemonats abzuführen (S 1; die Frist ist nach § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar). Eine Trennung nach einzelnen ArbN hat somit nicht zu erfolgen. Die LSt ist um Aufrollungen nach § 77 Abs 3 und 4 zu kürzen. Nach S 2 gilt allerdings die LSt von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag des Folgemonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, als LSt dieses Vormonats (s auch § 19 Abs 1). Sind Bezüge regelmäßig am ersten Tag eines Monats im Vorhinein fällig und hat die Auszahlung wegen eines Samstages, Sonn- oder Feiertages bereits am letzten Werktag des Vormonats zu erfolgen, bestehen nach LStR 1201 keine Bedenken, wenn die einbehaltene LSt als für den Monat einbehalten gilt, für den die Bezüge zu gewähren sind.

2

Die Bestimmungen der § 211 und 217 BAO über die Entrichtung der Abgaben und den Säumniszuschlag sind anzuwenden. Die vorsätzl Verletzung der Abfuhrverpflichtung stellt idR eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG dar. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Abfuhr der LSt stellt dann, wenn der ArbG die ihm auferlegte Verpflichtung zur Abgabe einer LStAnmeldung iSd § 80 verletzt, den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bzw einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG dar (s ; , 83/13/0055). Besteht für den ArbG keine Anmeldungspflicht nach § 80, so wird – bei Vorsatz – der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit iSd § 49 Abs 1 lit a FinStrG erfüllt (vgl ). Verletzt der ArbG vorsätzl die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 entsprechenden Lohnkonten und führt er wissentl LSt und Dienstgeberbeitrag bis zum Fälligkeitstag nicht ab, verwirklicht er den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit b FinStrG.

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2. Fälligkeit der LSt bei Auszahlung von Bezügen für das Vorjahr (Abs 2). In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf im Folgejahr Aufrollungen und Nachträge für das Vorjahr abgerechnet werden (zur Aufrollung s § 77 Rz 5). Der ArbG hat ab der VA 2007 die LSt für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, bis zum 15. Februar abzuführen. Die LSt für diese Bezüge ist als LSt des Vorjahres auszuweisen. Weiters sind diese Bezüge in das Lohnkonto und in den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen. Die Anwendung der steuerl Begünstigung für Nachzahlungen gemäß § 67 Abs 8 lit c ist in solchen Fällen nicht mögl, weil sie auch bei einer Zurechnung dieser Bezüge zu dem Kalenderjahr der Zahlung infolge der willkürl Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes nicht zum Tragen kommt (s EB zu BGBl I 99/2007). Bei regelmäßig um einen Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen und Zuschlägen ist nicht von einer Nachzahlung auszugehen; Abs 2 ist nicht anzuwenden (LStR 11106). Bezüge für das Vorjahr stellen solche bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge dar, auf die der StPfl bereits im Vorjahr einen Rechtsanspruch erworben hat. Irrtüml, dh rechtsgrundlos, geleistete Bezüge sind keine Bezüge für das Vorjahr ().

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3. Schätzung der LSt (Abs 3). Unterlässt der ArbG die fällige Abfuhr der LSt oder erscheint der geleistete Betrag auffallend gering, so ist der ArbG zunächst mittels verfahrensleitendem Bescheid nach § 94 BAO zu erinnern. Hat auch diese besondere Erinnerung keinen Erfolg, hat das FA die Höhe der rückständigen LSt (nach den Grundsätzen des § 184 BAO) zu schätzen und den ArbG hierfür nach § 82 zur Haftung heranzuziehen. Bezügl Verpflichtung zur Abgabe einer LStAnmeldung s § 80.

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