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Nominelle Beträge im Zuge der Abschaffung der kalten Progression
Höhere Steuerbelastung infolge steigender Preise
Steigende Preise (Inflation) haben mannigfache Auswirkungen auf die Besteuerung. Die progressive Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen führt zur sogenannten „kalten Progression“. Im Kapitalgesellschaftsbereich existiert ein fixer Steuersatz, unabhängig vom steuerpflichtigen Einkommen. Zumal die Ertragsbesteuerung im gegenwärtigen österreichischen Steuerrecht auf dem Nominalwertprinzip basiert, führen steigende Preise zu einer Scheingewinnbesteuerung. Aber auch nominelle Beträge, in deren Höhe steuerliche Begünstigungen im weiteren Sinn – wie Freibeträge oder Freigrenzen – bestehen, verlieren infolge steigender Preise an „Wert“ und führen zu einer effektiv erhöhten Steuerbelastung.
1. Wirtschaftliches Umfeld
In den letzten beiden Jahren hat die Inflation eine seit Jahren nicht gekannte Dynamik entwickelt. Nach jahrelanger politischer Diskussion hat man sich auf die (partielle) Abschaffung der kalten Progression geeinigt. Diese wurde in zwei Schritte geteilt; der erste umfasst eine automatische Anpassung an die Inflation. Damit beseitigt der Gesetzgeber letztlich zwei Drittel der kalten Progression automatisiert. In einem zweiten Schritt (diskretionäre Maßnahmen) hat die Bundesregierung zur Abgeltung über weitere Inflationsabgeltungsmaßnahmen einen Ministerratsbeschluss bezüglich Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression zu fassen.
Das „letzte“ Drittel der kalten Progression (also Schritt 2) wurde für 2024 gemäß politischem Kompromiss diskretionär für die im Folgenden dargestellten Maßnahmen zur Reduktion der Abgabepflicht der Steuerpflichtigen verwendet. Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen mit einer Minderung der Progression auf die unteren Steuertarifstufen reagiert, und auch einige andere steuerrelevante Nominalbeträge wurden diskretionär erhöht:
wesentliche Absetzbeträge (zB Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) werden um 9,9 % erhöht;
der Kindermehrbetrag wird von 550 Euro auf 700 Euro pro Kind erhöht;
die steuerfreien Beträge gemäß § 68 EStG (Zulagen und Überstunden) werden teilweise befristet erhöht;
S. 376 die Homeoffice-Regelung wird über das Jahr 2023 hinaus unbefristet;
die Basis für den Gewinngrundfreibetrag wird um 10 % auf 33.000 Euro angehoben.
Steuerbefreiungen und Freibeträge/-grenzen sind oftmals der Höhe nach gedeckelt, so zB die Arbeitgeberzuwendungen in § 3 Abs 1 Z 13 bis 21 EStG. Im Gesetz sind demnach bestimmte nominelle Eurobeträge angeführt, die zu ihrer Anpassung einer gesetzlichen Änderung bedürfen.
Einige teilweise seit Jahrzehnten im Steuerrecht festgesetzte nominelle Beträge sind trotz des manifestierten politischen Willens zur (zumindest teilweisen) Abschaffung der kalten Progression unverändert geblieben. Man kann nicht davon ausgehen, dass im digitalen Zeitalter die Erhöhung einfach „vergessen“ wurde.
Im Folgenden sollen die wesentlichen steuerfreien Beträge und Freigrenzen, die im Zuge der (partiellen) Abschaffung der kalten Progression nicht angepasst wurden, überblicksmäßig dargestellt werden, wobei der klare Fokus auf den nicht erhöhten Nominalbeträgen liegt.
2. Valorisierte Steuer(befreiungs)beträge bzw Tarifgrenzen
Gemäß § 33 Abs 1a EStG unterliegen folgende Bestandteile des Tarifs der (automatisierten) Inflationsanpassung:
die Grenzbeträge für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio Euro;
AVAB, AEAB und Unterhaltsabsetzbetrag samt Grenzbetrag für Partnereinkünfte;
der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag samt Einschleifgrenzen;
der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag samt Grenzbetrag für Partnereinkünfte und Einschleifgrenzen;
die für die Negativsteuer relevanten Beträge.
Die angeführten Beträge sind solche, die punktuell erhöht werden. Dies bedeutet keine generelle Indexierung weiterer (Steuerfrei-)Beträge. Aus systematischen Gründen werden auch noch weitere Beträge automatisch erhöht, die zwar nicht in § 33 EStG geregelt sind, aber mit Grenzbeträgen des Tarifs verknüpft sind.
3. Nicht valorisierte (Steuerbefreiungs-)Beträge
3.1. Steuerbefreiungsbeträge gemäß § 3 EStG
3.1.1. Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen im Rahmen von Dienst- oder Firmenjubiläen
Die Steuerbefreiungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) mit 365 Euro und die Sachzuwendungen im Rahmen solcher Veranstaltungen und anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen von 186 Euro, die zB auch die Zuwendung von Gutscheinen zu Weihnachten S. 377 oder im Rahmen anderer Anlässe abdeckt, ist betragsmäßig seit 2007 unverändert geblieben.
3.1.2. Zukunftssicherung von Mitarbeitern
Zuwendungen für die Zukunftssicherung von Mitarbeitern durch Arbeitgeber können bis zur Höhe von 300 Euro steuerfrei gewährt werden, wenn der Arbeitgeber zB eine Versicherung zugunsten seiner Mitarbeiter abschließt und die Prämie bezahlt. Der Betrag rührt aus dem Jahr 2001, in dem eine geringfügige Aufrundung der 4.000-öS-Begrenzung auf 300 Euro (von 290,69 Euro) pa erfolgte. Der ursprüngliche Betrag von 4.000 öS stammt noch aus dem Jahr 1974. Da das Regierungsprogramm 2020-2024 etwa auch eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsversicherung) vorsieht, ist die wertmäßige Nichtanpassung nicht programmgemäß.
3.1.3. Kapitalanteile am Unternehmen des Arbeitgebers
Kapitalanteile am Unternehmen des Arbeitgebers können bis zum Betrag von 3.000 Euro an Mitarbeiter steuerfrei abgegeben werden. Der Betrag wurde seit 2015/16 nicht erhöht, es wurden allerdings zusätzliche Begünstigungen geschaffen, namentlich die sogenannte Gewinnbeteiligung, die aber, anders als die Mitarbeiterbeteiligung, die Erzielung eines positiven EBIT des Arbeitgebers im Vorjahr voraussetzt und additiv gewährt werden kann.
3.1.4. Taggeld
Zu den nahezu seit Jahrzehnten unveränderten Beträgen zählt das sogenannte Taggeld im Inland in Höhe von 26,40 Euro. Dieser Wert hat eine besonders lange Historie: Im Zuge des AbgÄG 1989 (BGBl 1989/660) erfuhr das Betragslimit eine Erhöhung auf 360 öS (26,16 Euro). Mit dem EuroStUG 2001 wurde der Betrag von 360 öS sodann in 26,40 Euro (363,27 öS) „umgerechnet“ und ist seither unverändert. Das Taggeld soll die Mehrkosten auf Dienstreisen abgelten. Heute ist im städtischen Umfeld um den Betrag kaum ein Abendessen mit Getränk zu bekommen, so man nicht ein Fast-Food-Lokal aufsucht. Mit dem Taggeld in Zusammenhang stehen auch die 15 Euro Nächtigungsgeld ohne weiteren Nachweis. Selbst wenn man bei Freunden übernachtet und dafür ein Frühstück in einem Café spendiert, reicht der Betrag nicht aus.
3.1.5. Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen
Steuerfrei ist auch der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro insgesamt nicht übersteigt. Dieser Wert wurde ab dem Jahr 1999 auf 100.000 öS (7.267,28 Euro) erhöht (und auf Arbeitgeberdarlehen ausgedehnt) und im Zuge der Euro-Steuerumstellungsverordnung (BGBl II S. 378 2001/416), wodurch ua die derzeitige Sachbezugswerteverordnung erlassen wurde, auf 7.300 Euro (100.450,19 öS) geringfügig aufgerundet. Im Ergebnis ist der Betrag de facto seit 1999 unverändert.
3.1.6. Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte, das sind geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % und im Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die betragsmäßige Regelung gilt unverändert seit 2016.
3.2. Steuerbeträge iZm Mobilität
3.2.1. Kilometergeld
Ein weiteres „Stiefkind“ bezüglich der Betragserhöhung ist das amtliche Kilometergeld für Dienstreisen gemäß § 26 Abs 4 EStG. Während die Beträge für das Pendlerpauschale erhöht wurden, ebenso wie der Verkehrsabsetzbetrag, müssen sich Dienstreisende mit dem Auto seit 2011 mit 0,42 Euro bescheiden, trotz enorm gestiegener Anschaffungskosten für Kfz, Reparaturen, Treibstoff und immer weitgehenderen Parkgebühren. Auch die Beträge für Motorfahrräder und Motorräder mit 0,24 Euro bzw für Kfz-Mitfahrer mit 0,05 Euro wurden seit 2011 nicht erhöht.
3.2.2. Luxusgrenze für PKW
Ähnlich verhält es sich mit der „Luxusgrenze“ für PKW von 40.000 Euro, die selbst bei bestehendem Vorsteuerabzug (Stichwort „Elektromobilität“) brutto zu verstehen ist. Im Bereich E-Mobilität verringern sich die zulässigen Anschaffungskosten auf netto 33.333 Euro. Ein Betrag von über 40.000 Euro wurde 2004 als „unangemessen“ angesehen, was heute allgemein und im Speziellen im Hinblick auf höhere Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge nicht zutrifft. Ein Wertausgleich wurde 20 Jahre lang unterlassen.
3.3. Auswahl weiterer nicht inflationsangepasster Beträge im EStG
3.3.1. Homeoffice-Pauschale und ergonomisch geeignetes Mobiliar
Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); dieses steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr betraglich unverändert ab 2021 zu. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer auszahlen. S. 379 Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit a EStG den Höchstbetrag von 3 Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, steht die Differenz auf 3 Euro als Werbungskosten zu.
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes können seit 2021 unverändert mit bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden.
3.3.2. Werbungskostenpauschale
Das Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von jährlich 132 Euro ist ebenfalls seit 2002 „versteinert“. Lohnsteuerpflichtige müssen daher immer öfter mit dem „Kleinbelegsammeln“ beginnen, wenn sie die Grenze überschreiten und davon steuerlich profitieren wollen.
3.3.3. Auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dies erfolgt durch Abzug eines Pauschbetrags von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung.
Jedoch können um diesen Betrag nicht annähernd eine Unterkunft für einen Schüler und zusätzliche Kosten für Verpflegung gedeckt werden. Restlos unbedeutend wird der Betrag, wenn man zB an einen Auslandsaufenthalt eines Schülers oder Studenten denkt. Dieser Betrag wurde seit 2002 nicht erhöht.
3.3.4. Veranlagungsfreibetrag
Unerfreulich für den Steuerpflichtigen ist insbesondere, dass der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro bei Vorliegen nichtselbständiger Arbeit seit 2002 nicht erhöht wurde. So besteht schon bei einem Zuverdienst im Monat von durchschnittlich 70 Euro eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
3.3.5. Spekulationsgeschäfte
Für Spekulationsgeschäfte, das sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (außer Einkünfte gemäß § 27 EStG oder § 30 EStG), besteht jährlich eine Freigrenze seit 2012 in Höhe von 440 Euro.
S. 380 3.3.6. Sonstige Bezüge
Bezüglich der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels ist eine betragsmäßig definierte Steuerbegünstigung vorgesehen, so sind zB die ersten 620 Euro (und weiter gestaffelt) steuerfrei. Die Beträge wurden seit 2013 nicht mehr angepasst.
4. Höhe der unterlassenen Inflationsanpassung
Der Berechnung des Kaufkraftverlustes wurde der Finanzrechner.at zugrunde gelegt. Es wurde angenommen, dass die nominellen Beträge seit 1. 1. des betreffenden Jahres fixiert sind. Der abgebildete Kaufkraftverlust erfasst jeweils die Periode bis .
Tabelle in neuem Fenster öffnen
gesetzliche Bestimmung | Ursprungsjahr | Betrag in Euro | Betrag unter Berücksichtigung der Inflation in Euro | Abweichung in % |
Betriebsveranstaltungen | 2007 | 365,00 | 567,00 | 55 |
Sachzuwendungen Betriebsveranstaltungen | 2007 | 186,00 | 288,00 | 55 |
Zukunftssicherung | 1974 | 300,00 | 1.426,00 | 375 |
Mitarbeiterbeteiligung | 2015 | 3.000,00 | 3.936,00 | 31 |
Taggeld | 1989 | 26,40 | 61,25 | 132 |
Nächtigungsgeld | 1989 | 15,00 | 34,80 | 132 |
Gehaltsvorschüsse | 1998 | 7.300,00 | 13.215,00 | 81 |
Mitarbeiterrabatte | 2015 | 1.000,00 | 1.312,00 | 31 |
Kilometergeld | 2011 | 0,42 | 0,60 | 43 |
Luxusgrenze Kfz | 2005 | 40.000,00 | 64.484,00 | 61 |
Homeoffice-Pauschale | 2021 | 300,00 | 361,00 | 20 |
ergonomisches Mobiliar | 2021 | 300,00 | 361,00 | 20 |
Werbungskostenpauschale nsA | 2002 | 132,00 | 224,00 | 70 |
auswärtige Berufsausbildung | 2002 | 110,00 | 187,00 | 70 |
Veranlagungsfreibetrag | 2002 | 730,00 | 1.239,00 | 70 |
Spekulationsgeschäft Freigrenze | 2012 | 440,00 | 613,00 | 39 |
Sechstelbegünstigung | 2013 | 620,00 | 843,00 | 36 |
Tabelle 1: Erhöhungsbedarf der Nominalbeträge gemäß Inflation seit Einführung/letztmaliger Anpassung.
Es haben sich folgende erforderlichen Erhöhungen der Nominalbeträge ergeben, wenn man die Inflation berücksichtigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
> 100 % | zwischen 50 % und 100 % | unter 50 %, aber mindestens 20 % |
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S. 381 |
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Die größte Abweichung ergibt sich im Bereich der Zukunftssicherung, sie beträgt stolze 375 %, wo doch private/betriebliche Gesundheits- bzw Pensionsvorsorge höchste Priorität haben sollte. Die geringste Abweichung im Homeoffice-Bereich seit 2021 beträgt dennoch bereits 20 %. Es ist somit anzumerken, dass für zahlreiche Beträge, trotz eindeutigen Tarifbezugs, keine automatisierte Inflationsanpassung vorgesehen wurde.
Eine „echte“ (im Sinne einer vollständigen) Abschaffung der kalten Progression könnte nur dann erreicht werden, wenn sämtliche Beträge um die gesamte Inflation indexiert würden.
5. Nicht angepasste Nominalbeträge in anderen Steuergesetzen
Die obigen Ausführungen umfassen nur gängige Nominalbeträge im EStG. In zahlreichen anderen Steuergesetzen sind ebenfalls Nominalbeträge festgeschrieben, deren Nichterhöhung im Endeffekt zu einer effektiv höheren Steuerbelastung durch die Inflationswirkung führt.
Als Beispiele seien nur angeführt: die Freigrenze für die Vergebührung von Mietverträgen in Höhe von 150 Euro, die Ausnahmen und die Staffelungsstufen im GrEStG oder diverse Beträge in der BAO (zB Bagatellgrenze für die Verhängung eines Säumniszuschlags).
6. Mögliche Lösung für nicht automatisch indexierte Beträge
Möglichkeiten der systematischen Valorisierung sind auch ohne Einbeziehung in den Automatismus von § 33 und 33a EStG umsetzbar. So könnte eine laufende wertmäßige Überprüfung nicht dem Automatismus unterliegender Beträge in gewissen regelmäßigen zeitlichen Abständen (zB alle drei oder fünf Jahre) ähnlich dem Progressionsbericht erfolgen. Ebenso könnte – analog einer Indexvereinbarung – eine Erhöhung der Beträge dann erfolgen, wenn der VPI gewisse Schwellenwerte (zB 3 % oder 5 %) überschreitet. Es müsste nicht unbedingt eine automatische Erhöhung vorgesehen werden, es könnte auch lediglich eine obligatorische Berichterstattung mit anschließender Diskussion vorgesehen werden. Möglichkeiten gibt es somit zahlreiche, es benötigt aber einen politischen Willen/Konsens zur Umsetzung.
Die Regelungen der § 33 und 33a EStG sind nur einfachgesetzliche. Sie sind also auch (in Zukunft) einfachgesetzlich änderbar. Es bleibt zu hoffen, dass im Sinne von Planungssicherheit und Fairness die zumindest partielle Beseitigung der kalten Progression dauerS. 382 haft bestehen bleibt und nicht der nächsten Budgetsanierung „zum Opfer fällt“. In der Schweiz steht die Regelung über die Inflationsabgeltung im Verfassungsrang und ist daher nur mit einem erhöhten Quorum änderbar bzw abschaffbar.
7. Auswirkungen der Inflation im betrieblichen Bereich
Es ist anzumerken, dass die Auswirkungen der Inflation im betrieblichen Bereich kaum thematisiert werden, gleichwohl sie in Form der Scheingewinnbesteuerung ebenfalls zu Tage treten. Diese manifestiert sich am offensichtlichsten in den Bereichen Anlagevermögen (Abschreibungen), Vorrätebewertung und Veräußerungsgewinne, trifft aber nicht alle Branchen in gleicher Intensität. Eine mögliche Erklärung sind die gravierenden Auswirkungen aus der COVID-19-Pandemie und der Energiekrise infolge des Ukrainekonflikts, die durch massive staatliche Beihilfen (zumindest teilweise) gemildert wurden. Damit einher ging die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % in zwei Schritten bis 2024 auf 23 %. Auch der historisch rasche Zinsanstieg – welcher wirtschaftspolitisch derzeit fokussiert wird – hat die inflationsbedingte Scheingewinnbesteuerung im Unternehmensbereich – zumindest aktuell – in der Diskussion wohl in den Hintergrund gedrängt.
Es zeigt sich, dass zahleiche steuerrelevante Nominalbeträge im Steuerrecht, teilweise seit Jahrzehnten, insbesondere seit der Euroumstellung 2002, nicht valorisiert wurden. Unzweifelhaft führt die Nichtindexierung dieser Beträge nicht nur zu einer steuerlichen Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, sondern teilweise auch zu einem allgemeinen finanziellen Nachteil für Arbeitnehmer, die zB für Dienstreisen das Kilometergeld bzw das Taggeld als Aufwandersatz erhalten, um die entsprechenden Aufwendungen zu decken, die historischen Nominalbeträge aber die Kostensteigerungen keinesfalls adäquat kompensieren.
