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SWK 7, 1. März 2024, Seite 407

Fehlende Bauherreneigenschaft von Investoren eines „Bauherrenmodells“ trotz erfolgter Umplanungen

Entscheidung: Ra 2023/16/0033 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG.

Sachverhalt und Verfahren: Mehrere Investoren beteiligten sich an einem „Bauherrenprojekt“ und erwarben Miteigentumsanteile an einem Grundstück mit dem Ziel, das vorhandene Gebäude („Zinshaus“) zu sanieren, um- bzw auszubauen und anschließend zu vermieten. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Baukosten und sämtliche Nebenkosten (zB für ein steuerliches Gutachten, für ein Finanzierungskonzept, für die Planung usw).

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und führte aus, die Investoren hätten sich in ein Gesamtkonzept einbinden lassen und hätten nur Interesse an der Beteiligung am umgesetzten Projekt.

Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind zum Kaufpreis hinzutretende Leistungen des Erwerbers – an den Veräußerer oder an Dritte – immer dann als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen – somit „inneren“ – Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen. Anders als der Revisionswerber meint, kommt es daher nicht darauf...

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